Der heraldische Ausschließlichkeitsgrundsatz
Niemand darf ein Wappen annehmen und führen,
das bereits von einem anderen Geschlecht oder einer
anderen Institution geführt wird oder geführt wurde.
Es gibt leider Mitmenschen, die gut- oder bösgläubig meinen, für ihr neues Familienwappen alte und einfache Wappenbilder ohne weitere Überprüfung sowie ohne jegliche Differenzierung auswählen zu können. Hier muss zur Vermeidung von Irreführungen Einhalt geboten werden.
Der Wappenklau, d.h. die unberechtigte Verwendung von Wappen ausgestorbener oder fremder, nicht verwandter Familien mit gleichem Familiennamen, ist keinesfalls verschwunden. Heraldiker finden bei der Aufdeckung solcher Machenschaften deutliche Worte. Kein seriöser Heraldiker würde bei einem Wappenklau mitwirken. Eine Ächtung in der heraldischen Fachwelt wäre die Folge. Gemäß § 12 BGB analog kann rechtlich gegen den Wappenklau vorgegangen werden.
Der heraldische Ausschließlichkeitsgrundsatz hat großen Einfluss auf die Prüfarbeit der Niedersächsischen Wappenrolle (NWR): Schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass ein Wappen bereits geführt werden könnte, ist ein Antrag auf Registrierung eines neuen Familienwappens abzulehnen.
Dies gilt auch, wenn ein Wappen nur unwesentlich von einem bereits geführten Wappen abweicht, so dass trotz dieser Abweichung die Gefahr einer Verwechslung besteht. Die Gefahr der Verwechselung wird regelmäßig bereits dann angenommen, wenn bei einem Betrachter, der nicht über besondere Sachkunde verfügt und nicht genau prüft, trotz vorhandener Abweichungen zwischen zwei Wappen die irrige Vorstellung erweckt wird, dass er es mit ein und demselben Wappen zu tun habe (Heraldikertreffen in Ludwigshafen, 1975).
Erachtet der Wappenausschuss einer anerkannten Wappenrolle, dass ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen widerspricht, so hat er den Antragsteller hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben. Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser zurückzuweisen.
Diese Strenge ist erforderlich, da durch die urkundliche Bestätigung und Veröffentlichung eines Wappens bereits die Wirkung eintritt, die eine Registrierung entfalten kann, nämlich die nach § 12 BGB analog erforderliche, auch zeitliche Belegbarkeit der Führung eines bestimmten Wappens.
Informationen über Familienwappen und Wappenstiftungen finden Sie auch hier.
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Die Suche nach einem eigenen
alten Familienwappen
Wer sich intensiv mit der eigenen Familiengeschichte beschäftigt, wird sich irgendwann die Frage nach einem Familienwappen stellen und danach suchen. Häufig wird den Wappenausschüssen dann ein aufgespürtes Wappen mit der Bitte um Registrierung präsentiert. Zur Eintragung in die Wappenrollen können ältere sowie neu angenommene Wappen angemeldet werden, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik entsprechen.
Bei aufgespürten älteren Wappen ist jedoch Vorsicht geboten. Wird eine in verstaubten Unterlagen oder gar auf dem Dachboden aufgefundene ältere Wappenabbildung präsentiert, so gilt es für den Antragsteller immer zu beweisen, dass dieses Wappen zu der eigenen Familie gehört und nicht etwa zu einer eingeheirateten oder beerbten Familie. Der Antragsteller trägt die Beweislast. Die Führungsberechtigung muss jederzeit und lückenlos nachgewiesen werden können. Hilfe kann bei den genealogischen Vereinen im In- und Ausland gefunden werden.
Vielfach werden Wappen eingereicht, die zu Familien
mit gleichlautendem Familiennamen gehören.
Namensgleichheit bedeutet jedoch nicht Wappengleichheit.
Sollte in Büchern oder gar auf dem Flohmarkt ein Wappen mit dem eigenen Familiennamen entdeckt werden, so berechtigt dies nicht automatisch zur Führung des Wappens. Wie viele unterschiedliche Wappen kommen im deutschsprachigen Raum allein bei Familien mit dem Namen „Müller“ vor. Erst nach Erbringung des genealogischen Nachweises, dass der Antragsteller tatsächlich ein Abkömmling der wappenführenden Familie ist, darf das aufgespürte Wappen gemäß den für das Wappen festgelegten Regeln auch geführt werden.
Gelingt der lückenlose genealogische Nachweis, so ist die Freude natürlich groß. Bei Wappen von ausgestorbenen Familien wird jedoch alle Mühe vergeblich sein.
Viele Suchende werden bei der Familienforschung nicht auf ein vorhandenes Wappen stoßen. Die Suche nach einem Familienwappen kann aber auch für den einen Sinn haben, der nicht fündig wird. So kann das auf der Suche erworbene Wissen bei der Stiftung eines neuen Familienwappens durchaus von Nutzen sein.
Wappenschwindel - Vorsicht vor Betrügern
Bei der Suche nach einem eigenen alten Familiewappen ist aber grundsätzlich immer Vorsicht geboten: In der Vergangenheit und in der Gegenwart „verkaufen” Wappenhändler auf Messen und Märkten sowie in der neueren Zeit im Internet in oft betrügerischer Absicht die Wappen fremder, häufig ausgestorbener Familien.
Den Kunden wird dann auf die Frage nach der Herkunft des Wappens häufig die - fast nie zutreffende, aber gern geglaubte - Geschichte erzählt, sie seien früher einmal adelig gewesen. Wegen angeblich hoher Schulden oder weil die Familie in Ungnade gefallen sei, wäre dann der Adelstitel abgelegt worden und das Wappen in Vergessenheit geraten.
Wie häufig haben Heraldiker von Abkömmlingen der Kunden solcher Wappenfälscher diese mit Inbrunst und voller Überzeugung vorgetragenen Geschichten hören müssen. Leider sind die Geschichten fast immer reine Erfindungen.
Wie enttäuscht sind diese Familien, wenn sie durch einen Fachmann über den Betrug aufgeklärt werden. Da gerät die über Jahrzehnte für wahr gehaltene und häufig weitererzählte Familienhistorie ins Wanken. Hätte der Vorfahre hingegen mutig ein neues eigenes Wappen geschaffen, so würden die Angehörigen heute rechtlich einwandfrei ein eigenes altes Familienwappen vorzeigen können.
Die Stiftung eines Familienwappens
Ein Familienwappen zu führen, stellt eine höchstpersönliche Entscheidung dar. Von Bedeutung ist dabei nicht, ob die eigenen Vorfahren ein Familienwappen vorweisen konnten, sondern ob man selber den Willen zeigt, ein Familienwappen zu führen.
Tradition hat immer einen Anfang.
Bei der Stiftung eines eigenen Familienwappens sind jedoch Regeln zu beachten. So gilt der heraldische Grundsatz der Ausschließlichkeit, nachdem kein bereits vorhandenes Wappen angenommen und geführt werden darf.
Der Wappenschild ist der wichtigste Teil eines Wappens
Bei der Suche nach einem eigenen Familienwappen und auch bei der Überprüfung von Wappen durch die Mitarbeiter der Wappenrollen ist besonders auf den Wappenschild zu achten. Der Schild ist von so großer Bedeutung, dass er auch ohne Helm und Helmzier allein mit seinem Inhalt stehen kann. Dies gilt auch für Familienwappen. Viele Bürger und Bauern führten im deutschsprachige Raum nachweislich nur den Wappenschild.
Der Schild mit dem Schildinhalt ist der wichtigste Teil eines Wappens. Er ist kann allein ein vollständiges Wappen darstellen. Ursprünglich bestand das Wappen nur aus dem Schild. Gleichwohl sehen die anerkannten Wappenrollen in Deutschland grundsätzlich die Eintragung von Vollwappen vor.
In Europa haben sich in den vergangenen Jahrhunderten hierzu eigene, jeweils von der politischen Grundeinstellung oder Verfassung des Landes beeinflusste Gebräuche herausgebildet. So war die Wahl eines Helmes für das eigene Wappen für den Schweizer Bürger hauptsächlich eine ästhetische Frage, während dem bürgerlichen Wappen unter der französischen Monarchie überhaupt kein Helm zugestanden wurde (Carl Alexander von Volborth).
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Exkurs: Ob heute bei Familien das Vollwappen oder nur der Wappenschild in der Praxis Verwendung findet, liegt allein in der Entscheidung der einzelnen Führungsberechtigten. Hierfür gibt es im deutschsprachigen Raum keine verbindlichen Regeln. Heraldiker verwenden für sich auch schon mal nur den Wappenschild (siehe beispielsweise das Biographisches Lexikon der Heraldiker, Verein HEROLD, Darstellung der Familienwappen der Heraldiker, J. Siebmachers Großes Wappenbuch, Band H sowie die Mitgliederwappen im Wappenbuch der Schweizerischen Heraldischen Gesellschaft und die Reihe „In memoriam“ in der Zeitschrift KLEEBLATT des Heraldischen Vereins "Zum Kleeblatt", Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften.
Der Stechhelm im bürgerlichen Familienwappen
An dieser Stelle soll hinsichtlich der Verwendung eines Helms im bürgerlichen Familienwappen allein auf den Stechhelm sowie auf den Bügelhelm eingegangen werden.
Bereits seit Mitte des 14. Jahrhunderts wurde der Stechhelm für Adels- und Bürgerwappen verwendet. Der Stechhelm, ursprünglich wirklich im Kampf getragen, ist die Helmform, die am häufigsten mit dem Rittertum und Rüstungen in Verbindung gebracht wird. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts kam zusätzlich zum Stechhelm der sogenannte Bügelhelm (nicht zu verwechseln mit dem vorheraldischen Spangenhelm) auf.
Ab 1530 wurde Nichtadeligen zugebilligt, den eleganten Stechhelm (siehe Wappen der Familie Wolter) als Wappenhelm zu führen. Auch bei den wichtigen Patrizierfamilien der Stadt Nürnberg ist der Stechhelm zu finden. In der Heraldik der deutschsprachigen Länder und Skandinaviens wird die Verwendung des Stechhelms traditionell den Bürgerwappen zugestanden.
Der Bügelhelm (siehe das Wappen der Freiherren von Münchhausen oder die Wappen der Herren von Kleist) wurde bei Kolbenturnieren verwendet, bei denen die Ritter sich mit Hilfe eines Kolbens die Helmzier abzuschlagen trachteten. Der Bügelhelm mit Helmkrone und Halskleinod als Zeichen einer Turniergesellschaft wurde in den ausgestellten Wappen- bzw. Adelsbriefen daher dem Adel und Personen zugewiesen, welche als dem Adel gleichgestellt angesehen wurden. Bürger waren nicht turnierfähig.
Manche Adelsgeschlechter zogen es aber schon damals vor, im Wappen weiterhin ebenfalls den Stechhelm zu verwenden, weil dieser älter, also im konservativen Sinne wertvoller ist.
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Exkurs: Gelegentlich wird die Verwendung des Bügelhelms in einem neuen Familienwappen angestrebt. Es wird argumentiert, dass durch die Umwälzungen in Deutschland nach dem 1. Weltkrieg die Reste der bis dahin noch bestehenden Vorrechte des Adels abgeschafft worden seien. Bei der Forderung nach der Verwendung der Attribute des vormaligen Adels im neuen Wappen wird fast immer der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) bemüht. Daher fragt der Heraldiker Dr. Bernhard Peter, Mitglied des Heraldischen Vereins "Zum Kleeblatt", wenn alles so egal sei, warum dann gerade der Bügelhelm angestrebt wird. Andererseits, so Dr. Bernhard Peter, könne auch überspitzt argumentiert werden, dass gerade der ältere und formschöne Stechhelm idealer Ausdruck des Bekenntnisses zur Demokratie sei. Es könne der Eindruck gewonnen werden, dass die Wappenstifter, die am vehementesten mit dem Wegfall der Standesschranken für einen Bügelhelm argumentieren, insgeheim doch eine große Sehnsucht nach Attributen genau der Gesellschaftsschichten besitzen, deren Abgrenzung sie wegdiskutieren wollen.
Es kann heute dahingestellt bleiben, über die Berechtigung früherer Differenzierungen zu streiten. Bedeutung hat jedoch die Frage der Glaubwürdigkeit in der Heraldik. Daher wird beispielsweise bei neuen Familienwappen die Verwendung von Rangkronen abgelehnt.
Welcher Helm für ein Wappen angemessen ist, sollte letztlich nach der Entstehungszeit des jeweiligen konkreten Wappens beurteilt werden. Viele Heraldiker raten, neue Familienwappen mit dem Stechhelm als geschlossenen Helm ohne bewegliche Teile und ohne Halskleinod in eine Wappenrolle eintragen zu lassen.
Das Nutzungsrecht an der Zeichnung des neu geschaffenen Familienwappens
Grundsätzlich ist das Urheberrecht nicht veräußerbar. Es verbleibt bei dem, der das Familienwappen für sich oder eine andere Person / Personengruppe entworfen hat.
Beachte: Nutzt ein Wappenstifter die Dienste eines Heraldikers / Grafikers, so erhält er regelmäßig auch eine Zeichnung als individuelle und künstlerische Umsetzung der Blasonierung in ein Kunstwerk. Nur mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht ist der Wappenstifter allein und uneingeschränkt berechtigt, die fremdgefertigte Wappenzeichnung zu verwenden. - Das deutsche Urheberrecht kennt das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 31 UrhG).
Beachte: Es ist zwischen dem Wappen, das durch die Blasonierung (Beschreibung des Wappens in der heraldischen Fachsprache) hinreichend definiert wird und dem Aufriß (Zeichnung) des Wappens zu unterscheiden. Das durch die Blasonierung definierte Wappen unterliegt dem uneingeschränkten und alleinigen Führungsrecht der in der Führungsberechtigung festgelegten Personengruppe.
Abschließende Hinweise für Wappenstifter
Die Pflege der Familienheraldik wird in Deutschland insb. durch die alten heraldischen Vereine ehrenamtlich wahrgenommen.
Eine offizielle staatliche Wappenregistrierung oder gar -verleihung von Famlienwappen gibt es in Deutschland - im Gegensatz zu monarchisch organisierten Staaten - nicht. Hier werden von üblen Geschäftemachern und Wappenschwindlern häufig Irrmeinungen verbreitet. Der seriöse Heraldiker hat den Ratsuchenden jedoch über die rechtliche Seite der Wappenführung aufzuklären.
Es bestehen gewisse Unterschiede in der Handhabung der einzelnen anerkannten Wappenrollen, die grundsätzlich für Eintragungen aus ganz Deutschland offen sind. Die Wappenausschüsse haben i.d.R. innerhalb der Fachvereine die Stellung von unabhängigen und eigenverantwortlichen Organen i.S.v. § 30 BGB. Die Verantwortung für die Arbeit der Wappenrollen liegt bei den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Wappenausschüsse.
Die Wappenausschüsse sind gegenüber ihren Trägervereinen verpflichtet, nur dann Wappen einzutragen, wenn sie den heraldischen Regeln entsprechen. Die Prüfung und Registrierung von Familienwappen erfolgt nach gewohnheitsrechtlichen und wissenschaftlichen Grundsätzen, ohne staatliche Gesetzgebung, mit selbstgestalteten Regelungen. Ein Anspruch auf Eintragung eines Wappens besteht nicht.
Viele Wappenanträge sind leider wegen mangelnder heraldischer Voraussetzungen oder fehlender Führungsberechtigung abzulehnen. Da hilft es nicht, dass ein beauftragter Künstler das Wappen bereits zuvor kostenaufwendig nach den Vorstellungen des Antragstellers gefertigt hat.
Für die Wappenrollen gilt eine strenge Satzungen. Es können nur Wappen registriert werden, die den Vorgaben und Bestimmungen entsprechen. Die Regeln sind für den Wappenausschuss bindend. Natürlich sind auch die genealogischen Fakten wichtig.
In die Niedersächsische Wappenrolle (NWR) als eine in Deutschland geführte anerkannte Wappenrolle werden Familienwappen allein unter dem in Deutschland geltenden Familiennamen eingetragen. Pseudonyme oder erkaufte Titel finden keine Berücksichtigung. In besonderen Fällen wird die persönliche Vorlage des Personalausweises als Nachweis verlangt.
Beachten Sie, dass nicht jedem Familiennamen irgendwo in der Welt ein bestimmtes vorhandenes Familienwappen entspricht. Namensgleichheit bedeutet nicht automatisch die Berechtigung zur Führung des Wappens einer anderen Familie mit gleichem Namen.
Auf vielfachen Wunsch von Wappenstiftern werden in der Niedersächsischen Wappenrolle (NWR) auch zuvor in anderen Wappenrollen aufgenommene Familienwappen registriert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wappenstifter bzw. der Antragsteller das konkrete eigene Familienwappen einer erneuten Überprüfung und Entscheidung des Wappenausschusses der NWR unterwirft und ein entsprechendes Nutzungsrecht an der eingereichten Zeichnung des Wappens vorliegt.
Quellen:
- Literatur zum Ausschließlichkeitsgrundsatz sowie zum Wappenschwindel und Wappenklau:
siehe unter Wappenrecht